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Jagdzeiten
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 Tierarten die dem Jagdrecht unterstehen
 

 Die Jagdzeiten in Deutschland- Stand 2023
   .

Fasanen

1. Oktober – 15. Januar

Ringeltauben

 

Alttauben

20. August – 31. März

mit der Maßgabe, dass die Jagd vom 20. August bis 31. Oktober und vom 21.

Februar bis 31. März nur zur Schadensabwehr und nur auf Alttauben

ausgeübt werden darf, die in Trupps auf Ackerland oder auf Neueinsaaten

von Grünland oder Baumschulkulturen einfallen

Jungtauben

ganzjährig                                 

mit der Maßgabe, dass die Jagd vom 21. Februar bis 31. März nur zur

Schadensabwehr und nur auf Jungtauben ausgeübt werden darf, die in

Trupps auf Ackerland oder auf Neueinsaaten von Grünland oder

Baumschulkulturen einfallen

Türkentauben

1.November – 31. Dezember

Höckerschwäne

1.November – 20. Februar,

abweichend davon in den Vogelschutzgebieten, die in Spalte 3 der Anlage

gekennzeichnet sind,                      

1. November – 30. November

jeweils mit der Maßgabe, dass die Jagd nur zur Schadensabwehr und nur auf

Höckerschwäne ausgeübt werden darf, die in Trupps auf Ackerland oder

Neueinsaaten von Grünland einfallen  

Graugänse

1. August – 15. Januar,               

abweichend davon in den Vogelschutzgebieten, die in Spalte 3 der Anlage

gekennzeichnet sind,                         

1. August – 30. November

Kanadagänse

1. August – 15. Januar,

abweichend davon in den Vogelschutzgebieten, die in Spalte 3 der Anlage

gekennzeichnet sind,                         

1. August – 30. November

Bläss-, Saat, Ringelgänse

ganzjährig geschont

Stockenten

1. September – 15. Januar,        

abweichend davon in den Vogelschutzgebieten, die in Spalte 4 der Anlage

gekennzeichnet sind,                         

1. September – 30. November

Pfeifenten

1. Oktober – 15. Januar,              

abweichend davon                                   

a) in den Vogelschutzgebieten, die in  Spalte 4 der Anlage gekennzeichnet

sind,                                                             

1. Oktober – 30. November,                

b)  in den Vogelschutzgebieten, die in  Spalte 5 der Anlage gekennzeichnet

sind,                                                             

keine Jagdzeiten

Krickenten

1. Oktober – 15. Januar, 

abweichend davon                                   

a)  in den Vogelschutzgebieten, die in  Spalte 4 der Anlage gekennzeichnet

sind,                                                             

1. Oktober – 30. November,                

b)  in den Vogelschutzgebieten, die in  Spalte 6 der Anlage gekennzeichnet

sind,                                                             

keine Jagdzeiten               

Spieß-, Berg-, Reiher-, Tafel-,

Samt-, Trauerenten

ganzjährig geschont

Nilgänse

1. August – 15. Januar,

abweichend davon in den Vogelschutzgebieten, die in Spalte 3 der Anlage

gekennzeichnet sind,              

1. August – 30. November            

Rebhühner

16. September – 30. November                                                    

in einem Jagdbezirk, in dem mindestens drei erfolgreich reproduzierende

Brutpaare je volle 100 ha landwirtschaftlicher Fläche des Jagdbezirkes

vorhanden sind,

in einem anderen Jagdbezirk 

keine Jagdzeiten

Verordnung zur Ãnderung der Verordnung zur Durchführung des Niedersächsischen Jagdgesetzes vom
 23. September 2014
(PDF, 179 KB)